Dieser Beitrag erscheint ab 28. Mai 2025 im Grundrechte-Report 2025 beim S. Fischer Verlag. Vorab-Auszug mit freundlicher Genehmigung von Verlag und Herausgeber:innen. Alle Rechte vorbehalten. Athena Möller ist Studentin der Politikwissenschaften am Otto-Suhr-Institut der Freien Universität zu Berlin und Mitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte e. V.
„Schwachkopf PROFESSIONAL“ – Über diesem Schriftzug war ein Foto des Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck zu sehen; auf einem Bild, das ein 64-jähriger Rentner auf der Plattform X gepostet hatte. Das führte am 12 . November 2024 zu einer Durchsuchung seines Hauses.

Eine klitzekleine Beleidigung gegen einen Politiker und sofort dringt der Staat in die Wohnung ein. Das klingt zunächst nicht nach einer Demokratie mit Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG), die Regierungskritik zulässt und die Privatsphäre von Bürger*innen in ihren eigenen vier Wänden vor staatlichen Eingriffen schützt (Artikel 13 Absatz 1 GG). Entsprechend hagelte es nach dem Vorfall heftige Kritik, vor allem aus rechten Kreisen. Habeck gehe auf die Bürger*innen los, die ihm kritisch gegenüberstünden.
Solche Vorwürfe sind in zweierlei Hinsicht falsch. Erstens hat nicht Habeck den Durchsuchungsbeschluss beantragt, sondern die Staatsanwaltschaft, und das Amtsgericht hat ihn erlassen. Zweitens handelte es sich um eine Beleidigung, die eben nichts mit sachlicher Kritik zu tun hat.
Richtig ist hingegen, dass eine Hausdurchsuchung ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre ist, so dass sich bei einer eher geringfügigen Beleidigung wie „Schwachkopf“ die Frage nach der Verhältnismäßigkeit geradezu aufdrängt.
Schwache Beleidigung, schwerer Eingriff
Es scheint übertrieben, dass diese Äußerung nicht nur als übliche Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB ) eingestuft wird, sondern auch § 188 StGB zur Anwendung kam, der Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens erfasst und eine schwerere Straftat darstellt. Nicht jede Beleidigung von Politiker*innen fällt automatisch unter § 188 StGB ; vielmehr muss sie sein öffentliches Wirken erheblich erschweren.
Ob eine vielleicht auch nur witzig gemeinte, jedenfalls aber vergleichsweise milde Beleidigung von einem X‑Nutzer mit nur 900 Followern tatsächlich die Arbeit von Habeck als Vizekanzler und Bundesminister erheblich erschwert, ist mehr als zweifelhaft. Die Anwendung von § 188 StGB durch die Staatsanwaltschaft dürfte daher der erste Fehler in diesem Fall gewesen sein. Die Anordnung der Hausdurchsuchung durch das Amtsgericht war der zweite.
Übrigens war Letztere auch schon vor Habecks Strafantrag erfolgt: Zwar ist bei Beleidigungen grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich, doch bei Politikerbeleidigungen (§ 188 StGB ) kann die Staatsanwaltschaft bei öffentlichem Interesse (§ 194 StGB ) auch ohne Antrag ermitteln. Die Feststellung des öffentlichen Interesses scheint damit Fehler Nummer drei zu sein.
Nach § 102 Strafprozessordnung sind Hausdurchsuchungen grundsätzlich immer möglich, wenn das Auffinden von Beweismitteln zu vermuten ist. Allerdings stellen sie einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der stets im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen muss. Folglich müssten sich Durchsuchungsbeschlüsse bei weniger schweren Straftaten ausdrücklich mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen und begründen, warum diese trotz Vorliegens eines Bagatelldelikts ausnahmsweise gegeben sein könnte.
In der Praxis jedoch, wie auch in diesem Fall, fehlt es oft an einer solchen expliziten Begründung – ein strukturelles Defizit, das den Eindruck erweckt, dass Staatsanwaltschaften Durchsuchungsbeschlüsse allzu leichtfertig und ohne gründliche Prüfung erlassen.
Zur Klarstellung: Der Angeklagte postete auch ein mutmaßlich antisemitisches Bild, was den Verdacht einer Volksverhetzung nach § 130 StGB begründete. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss bezog sich jedoch nur auf die Beleidigung von Habeck gemäß § 185 StGB und § 188 StGB . Dass die Durchsuchung am „Aktionstag gegen antisemitische Hasskriminalität im Internet“ stattfand und in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft auch möglicher Antisemitismus als Begründung für das öffentliche Interesse erwähnt wird, sorgt für Verwirrung. Rechtlich war nur der „Schwachkopf“-Post Grundlage für die Ermittlungen.
Dass Beleidigungen im Internet oft Hausdurchsuchungen zur Folge haben, ist ein grundsätzliches Problem. Denn ohne beschlagnahmte Endgeräte kann sich die Beweislage als unzureichend erweisen, was in zahlreichen Fällen bereits zu absurden Freisprüchen geführt hat – etwa weil Beschuldigte erfolgreich behaupten konnten, die Posts nicht selbst veröffentlicht zu haben.
Eine naheliegende Lösung wäre, die offiziellen User*innen der jeweiligen Accounts grundsätzlich in Verantwortung zu nehmen. Da das geltende Strafrecht dies nicht zulässt, müssten Beleidigungen zusätzlich als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden – hier wäre eine solche Haftung der Account-Inhaber*innen rechtlich umsetzbar. Damit könnten vermutlich viele der unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe vermieden werden, ohne dabei in gravierenden Fällen Straftaten ungeahndet zu lassen. Bis dahin müssen Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter*innenschaft dringend dafür sensibilisiert werden, wann Maßnahmen unangemessen sind.
Habt ihr sonst nichts zu tun?
Berechtigt ist die Kritik, dass andere unangemessene Inhalte im Netz oft nicht in gleicher Weise verfolgt werden – in vielen Fällen sogar gar nicht. Eine Studie aus dem Februar 2024 zeigt, dass 49 Prozent aller User*innen bereits im Internet beleidigt wurden. Die meisten dieser Fälle bleiben trotz öffentlicher Sichtbarkeit ungestraft.
Angesichts dieser Zahlen stellt sich die Frage, inwieweit eine Strafverfolgung noch durchführbar wäre. Würde bei jeder noch so geringfügigen Beleidigung eine Hausdurchsuchung angeordnet, hätte die Polizei wohl kaum noch Kapazitäten für andere Aufgaben. Deswegen aber die Politiker*innen zu mahnen, sie sollten sich mit Strafanzeigen zurückhalten, ist kein besonders rechtsstaatlicher Ansatz.
Es überzeugt nicht, dass die damalige schwarz-rote Koalition 2019 nach der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke ein neue Gesetz zum Schutz von Politiker*innen veranlasste – nämlich eben jenen § 188 StGB – , und die CDU kaum drei Jahre später argumentiert, dieses funktioniere aber nur, wenn die Politiker*innen nicht alles anzeigten. Wenn täglich hunderte
Beleidigungen verübt werden, steht es jede*r Politiker*in zu, jede einzelne zu melden.
Problematischer ist, dass gewöhnliche Bürger*innen kaum Anzeigen erstatten, da ihnen nicht die gleichen Mittel wie Politiker*innen zur Verfügung stehen, um sich gegen Beleidigungen und Hass im Internet zu wehren. Denn sie verfügen weder über Dienstleister, die algorithmisch nach Internetdelikten suchen, noch über Kanzleien, die diese im Rahmen automatisierter Prozesse zur Anzeige bringen – ja, oftmals fehlt ihnen sogar das Wissen, dass Beleidigungen strafbar sind.
Mehr Beleidigung als Meinungsäußerung
In einem ähnlichen Fall, der als „Pimmelgate“-Affäre bekannt wurde, kam es 2021 wegen des Vorwurfs der Beleidigung im Internet gegen den hamburgischen Innensenator Andy Grote ebenfalls zu einer Hausdurchsuchung. Diese wurde jedoch später vom Landgericht Hamburg für rechtswidrig erklärt, da die angezeigte Äußerung im Zusammenhang mit Grotes eigenem Fehlverhalten während der Coronamaßnahmen stand und daher als „unterhalb der Erheblichkeitsschwelle“ eingestuft wurde. Ein derartiger kritischer Bezug fehlte allerdings im Schwachkopf-Post.
Ob es in einer Demokratie erlaubt sein sollte, Politiker*innen kontextlos als „Arschloch“ zu bezeichnen, oder ob diese besseren Schutz als normale Bürger*innen benötigen, darüber lässt sich streiten. Fakt im Fall Habeck ist jedoch: Das Problem liegt nicht im Strafantrag, sondern darin, dass die Strafverfolgung unverhältnismäßig war, da sie zu stark in Grundrechte eingegriffen hat, und dass gleichzeitig die Strafverfolgung anderer Internetdelikte, wie zum Beispiel Mobbing, sexuelle Belästigung oder Morddrohungen, viel zu kurz kommt. Polizei und Justiz scheinen unzureichende Vorstellungen darüber zu haben, was in der Strafverfolgung zu priorisieren ist.
- Vorstellung des Grundrechte-Reports 2025 beim FIfF.
- Webseite von Grundrechte-Report

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